Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört die regelmäßige Begehung von Arbeitsstätten zu den Pflichten der Arbeitgeber (Arbeitgebervertreter, § 3 Abs.1,2 ArbSchG; § 2 Abs. 2 ASiG), der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 Abs.1 ASiG), der Betriebsärzte (§ 3 Abs. 1 ASiG), der Mitarbeitervertretung (§ 89 Abs. 2 BetrVG), des/der Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII), ggf. Betriebsleiter, Bereichsleiter, Schwerbehindertenvertretung.
Eine Betriebsbegehung umfasst u.a.:
- Bestandsaufnahme (Ist-Zustandes)
- Analyse des Verbesserungspotentials
- Maßnahmenplan mit praxisorientierten Lösungen
- Prüfung von Dokumentationen (z.B. Wareneingang, Temperaturen…)
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