Eignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen


Das Ziel der Eignungsuntersuchung ist es, Risiken und die Gefährdung Dritter zu vermindern. 
Zudem wird überprüft, ob der Beschäftigte sich für die Erfüllung der Aufgaben eignet.

Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "G 26 Atemschutzgeräte" festgestellt und überwacht werde (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 4, BGV A 4 bzw. GuV-V A 4 und Feuerwehrdienstvorschrift "Atemschutz" (FwDV 7)).
Rahmenbedingungen
Bei Eignungsuntersuchungen steht die arbeitsmedizinische Tauglichkeit des zu Untersuchenden im Vordergrund. Dabei wird überprüft, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit ausreichend sind. Aufgrund des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des zu Untersuchenden sind diese nur in bestimmten Fällen zulässig. Das Jugendarbeitsschutzgesetz bleibt hiervon unberührt.

Spezielle Rechtsgrundlagen
Eignungsuntersuchungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Sie ist zulässig wenn sie in einer speziellen Rechtsvorschrift, z. B. Fahrerlaubnisverordnung, vorgegeben ist. Einfache Unfallverhütungsvorschriften werden in der Regel als nicht ausreichende Grundlage angesehen. Zudem können Regelungen zu Eignungsuntersuchungen in arbeitsrechtlichen Vereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen müssen sowohl den Schutz der Allgemeinheit als auch die Persönlichkeitsrechte des Untersuchten berücksichtigen. Eine Zustimmung des Mitarbeiters zur Teilnahme an diesen Untersuchungen ist erforderlich und für eine Weiterbeschäftigung als verpflichtend anzusehen.

Fürsorgepflicht
Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Bedingungen auch eine Eignungsuntersuchung erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte zum Fehlen der gesundheitlichen Eignung bestehen und keine weiteren individuellen Schutzmaßnahmen möglich sind. Eine Teilnahme ist nicht verpflichtend, arbeitsrechtliche Maßnahmen sind in angemessener Weise möglich.

Einstellungsuntersuchungen
Einstellungsuntersuchungen sind bei Arbeiten im gefährdeten Bereich nur zulässig, wenn durch die Feststellung der Eignung das Risiko von Arbeitsunfällen gesenkt wird. Die Erforderlichkeit und der Umfang von Einstellungsuntersuchungen kann mittels tätigkeitsspezifischer Gefährdungsbeurteilung bestimmt werden. Als Rechtsgrundlage für eine solche Untersuchung ist die Gefährdungsbeurteilung alleine nicht ausreichend. Außerdem sind die Grenzen des Fragestellungsrechts im Bundesdatenschutzgesetz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Bewerber sind über die Untersuchung und deren Zweck aufzuklären. Zur Teilnahme an der Einstellungsuntersuchung können die Bewerber nicht gezwungen werden, jedoch unterliegt die Entscheidung zur Einstellung dem Arbeitgeber.

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