Das Sporttauchen erfreut sich zunehmender Beliebtheit, und die Zahl der Tauchanfänger wie auch der erfahrenen Taucher steigt weiterhin an. Um Tauchunfällen vorzubeugen, werden seit einiger Zeit regelmäßige medizinische Kontrollen empfohlen oder sogar vorgeschrieben.
- alle 3 Jahre, wenn Sie unter 40 Jahre alt sind, bzw.
- jedes Jahr, wenn Sie 40 Jahre oder älter sind.
1.1. Tauchen als Sportart
Beim Tauchen erhöht sich der Umgebungsdruck um ca. 1 bar pro 10 m Wassertiefe. Die Druckänderungen wirken sich im wesentlichen auf die luftgefüllten Körperhöhlen und die Atemgase aus. Weiter spielen Immersion, erhöhte Atemwegswiderstände, kalte und trockene Luft, veränderte Umgebungsbedingungen wie Sichtverhältnisse und fehlender Bodenkontakt, Kälte und unvorhersehbare Anstrengungen eine Rolle. Vorsorgeuntersuchungen für andere Sportarten, auch für das Fliegen, sind deshalb nicht mit der Tauchtauglichkeitsbeurteilung gleichzusetzen.
1.2. Rechtliche Aspekte
Für das Sporttauchen gibt es, im Gegensatz zum Berufstauchen, gegenwärtig keine gesetzlichen Regelungen und keinen Zwang zu ärztlicher Untersuchung. Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung für Sporttaucher ist ein konsultativer Akt mit präventivem Charakter. Aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen sollte niemand ohne ärztliche Bescheinigung über das Fehlen von gesundheitlichen Bedenken tauchen. Die Aufklärung und eingehende Beratung durch den Arzt sollten mit einem Vermerk festgehalten werden.
1.3. Untersuchungsformulare
Das Untersuchungsformular für die Tauglichkeitsuntersuchung von Sporttauchern (GTÜM e.V. Ausgabe 1992) wurde in Zusammenarbeit mit deutschen Tauchverbänden erarbeitet. Dieses wird durch den Dokumentationsbogen für die Durchführung einer medizinischen Vorsorgeuntersuchung von Sporttauchern nach den Richtlinien der GTÜM e.V. von 1998 ersetzt.
Dieser Vordruck, mit freigestellter eigener Kopfgestaltung, wird allen deutschsprachigen Tauchverbänden zur Übernahme empfohlen. Der Vermerk “nach den Richtlinien der GTÜM e.V. Ausgabe 1998” und das GTÜM- Logo dürfen nur von Ärzten mit der Qualifikation “Tauchmedizin GTÜM” oder “Tauch- und Überdruckmedizin GTÜM” übernommen werden. Muster von Untersuchungsformularen mit individueller Kopfgestaltung sind der GTÜM e.V. zur Genehmigung vorzulegen.
2.1. Ärztliche Qualifikation
Der untersuchende Arzt muss mit den besonderen Gefahren der verschiedenen Tauchverfahren (z. B. Mischgastauchen, Höhlen-, Wracktauchen, offene und geschlossene Systeme) vertraut sein, um den Probanden über bestehende Besonderheiten, Risiken und körperliche Voraussetzungen aufklären und beraten zu können. Eine ausreichende Qualifikation für die Beratung ist beispielsweise beim “Taucherarzt GTÜM” gegeben.
2.2. Die Rolle des untersuchenden Arztes
Der Untersuchungsvorgang beinhaltet eine gründliche körperliche Untersuchung.
Die Beurteilung der Psyche ist Bestandteil dieser Untersuchung.
Unter Abwägung der Strahlenbelastung und dem zu erwartenden Nutzen einer radiologischen Thoraxuntersuchung ist ein Röntgen-Thorax bei der Erstuntersuchung nicht obligat. Bei auffälliger Anamnese oder Untersuchungsbefund ist aber eine weitere Diagnostik, z. B. mittels Röntgen und CT, notwendig.
Kann die Tauglichkeit nach den im Teil B des Dokumentationsbogens aufgeführten Untersuchungen nicht vollständig beurteilt werden, ist die Untersuchung entsprechend dem klinischen Bild zu erweitern bzw. die Beurteilung durch Fachärzte oder erfahrene Tauchmediziner einzuholen. Die endgültige Beurteilung liegt beim erstuntersuchenden Arzt.
Bei ehrenamtlich tätigen Tauchlehrern, Wettkämpfern oder bei der Erstuntersuchung kann ebenfalls eine erweiterte Untersuchung erforderlich sein.
Das Ergebnis der Untersuchung soll mit dem Kandidaten, bzw. dessen Erziehungsberechtigten, besprochen werden.
2.3. Beurteilung
Die Beurteilung beinhaltet:
- keine gesundheitlichen Bedenken
- keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Einschränkungen
- dauerhafte gesundheitliche Bedenken
Einschränkungen sind generell auszusprechen bei:
- Jugendlichen unter 16 Jahren für das Tauchen mit Druckgasgeräten (siehe auch Altersgrenzen)
- Behinderungen
Behinderungen liegen bei Kandidaten mit körperlichen Fehlern, Mängeln und Funktionseinschränkungen, sowie Krankheiten, für die eine relative Kontraindikation unter Punkt 3 aufgeführt ist, vor.
Insbesondere von Kandidaten mit eingeschränkter Tauchtauglichkeit muss ein notwendiges Maß an Eigenverantwortlichkeit gefordert werden. Tauchausbilder und ggf. die Tauchpartner sind über die Einschränkungen der Tauchtauglichkeit zu informieren!
Die Einschränkung im Urteil bezieht sich nicht auf bestimmte Tauchgeräte oder Tauchtiefen, sondern auf Tauchbedingungen und Umstände. Diese sind zum Beispiel die Auflagen in Freigewässern nur als Mitglied einer Gruppe unter Leitung eines erfahrenen Tauchers zu tauchen und/oder die Vermeidung besonderer Schwierigkeitsgrade wie Eis- oder Höhlentauchen, Tauchen in starken Strömungen oder ungünstigen Umgebungsverhältnissen. Die Festsetzung der »Einschränkung« steht im Ermessen des Untersuchers, sollte sich aber an allgemeinen Standards und Richtlinien orientieren.
Die Bescheinigung über das Urteil erfolgt auf einem gesonderten Blatt, beispielsweise auf dem Formblatt der GTÜM e.V., welches jetzt dem Untersuchungsbogen beigefügt ist.
2.4. Altersgrenzen
Im Prinzip gibt es keine Altersgrenzen für den Tauchsport. Für alle Kandidaten ist der medizinische Gesamtaspekt, sowie die geistige und kardiopulmonale Leistungsfähigkeit entscheidend. Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist von einer nicht abgeschlossenen Lungenreifung auszugehen. Die körperliche Entwicklung der Jugendlichen verläuft interindividuell variabel. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist im allgemeinen von einer uneingeschränkten Tauglichkeit auszugehen.
2.5. Geschlecht
Zwischen Männern und Frauen gibt es für das Tauchen keine relevanten Unterschiede. Eine Ausnahme stellt Schwangerschaft dar. Wegen der Gefahr einer möglichen Fruchtschädigung soll in der Schwangerschaft nicht mit Druckgasgeräten getaucht werden.
2.6. Nachuntersuchungen
Bei unauffälligem Befund sollte nach drei Jahren, bei Alter über 40 Jahren nach einem Jahr, nachuntersucht werden. Bei bestimmten Befunden oder keinen “Bedenken nur unter bestimmten Einschränkungen” können auch kürzere Intervalle festgelegt werden.