Betriebsbegehung

Betriebsbegehung


Betriebsbegehungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Das hält sowohl Arbeits- und Gesundheitsschutz aufrecht. 

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört die regelmäßige Begehung von Arbeitsstätten zu den Pflichten der Arbeitgeber (Arbeitgebervertreter, § 3 Abs.1,2 ArbSchG; § 2 Abs. 2 ASiG), der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 Abs.1 ASiG), der Betriebsärzte (§ 3 Abs. 1 ASiG), der Mitarbeitervertretung (§ 89 Abs. 2 BetrVG), des/der Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII), ggf. Betriebsleiter, Bereichsleiter, Schwerbehindertenvertretung.

Eine Betriebsbegehung umfasst u.a.:
  • Bestandsaufnahme (Ist-Zustandes)
  • Analyse des Verbesserungspotentials
  • Maßnahmenplan mit praxisorientierten Lösungen
  • Prüfung von Dokumentationen (z.B. Wareneingang, Temperaturen…)

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